Der Pfleger fungierte als ranghöchster und zugleich als Repräsentant des Hochstifts Salzburg. In seiner richterlichen Position kann er als Vorgänger des heutigen Bezirksgerichts angesprochen werden, während er hinsichtlich seiner Verwaltungsagenden Aufgaben wahrnahm, die heute in erster Linie in die Kompetenz der Stadtgemeinde in der Bezirkshauptmannschaft fallen. Während der Pfleger als Erste Instanz der Urteilssprechung in der niedrigen Gerichtsbarkeit ausübte, hatte er bei der Blutgerichtsbarkeit hauptsächlich die Untersuchung zu führen, Beweise beizubringen und für die Verwahrung des Beschuldigten zu sorgen. Das bedeutete für den Verdächtigen, dass er in der Fronfeste in einer Keuche inhaftiert war. Außerdem musste der Beschuldigte unter „Peinlicher Befragung“ – das heißt unter Folter – zum Tathergang aussagen. Seinen Bericht sandte der Pfleger an die Oberste Gerichtsinstanz in Salzburg, die das Urteil beschloss. Für dessen Vollstreckung war wiederum der Pfleger verantwortlich. Dem Verdächtigten wurde hierauf in der Verhörstube sein Todesurteil verkündet. Zur Handhabung der Blutgerichtsbarkeit stand in der Nähe des heutigen Gasthauses Eggerberg – auf der sogenannten Galgenwiese bei Neufahrn – ein Galgen, auf dem die Todesurteile vollzogen wurden. Auch im Sommerholz – das früher zum Pfleggericht Wildeneck gehörte – gab es östlich von Wallester eine Richtstätte. Der Platz wird heute noch Galgenhügel genannt. Im Katalog der Strafen und des Strafvollzuges galt der Tod durch den Strang als besonders schimpflich. Die Todesstrafe wurde auf Diebe und Räuber angewendet. Jede widerrechtliche Wegnahme von beweglichen Sachen wurde als Raub angesehen. Viehdiebe waren ebenfalls Räuber und wurden daher gehängt. Mit der rechtlichen Ausführung der Hinrichtung durch den Strick war der Scharfrichter befasst. Diesen konnte ein größeres Arbeitsgebiet unterstehen, da die geringe Anzahl der Vollzugshandlungen keinen eigenen Scharfrichter für jeden Gerichtsbezirk notwendig machte. Die vom Richter ausgesprochene Todesstrafe wurde am Morgen nach der Urteilsverkündung vollstreckt. Der Verurteilte durfte noch beichten und seine Henkersmahlzeit einnehmen. Dann zog die Bevölkerung unter dem Läuten der Kirchenglocken zur Richtstätte. Dort erhielt der „arme Sünder“ letzten geistlichen Zuspruch. Die Galgengerüste waren an Wegen oder gut einsichtigen Orten aufgestellt. Da das Errichten eines Galgens eine ehrlose Arbeit war, mussten Männer verschiedener Berufe mithelfen, damit die Schande nicht an einzelnen Handwerkern haften blieb. Die Lage der Richtstätte war typisch: auf eine Anhöhe, abseits des Siedlungsgebiets, aber in der Nähe des Verkehrsweges, denn die Vollstreckung des Todesurteils sollte der Abschreckung von Missetätern und fahrendem Volk dienen. Im Jahre 1778 wurde hier zum letzten Mal die Todesstrafe vollzogen.
